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Wir sind aktiv im Anlegerschutz tätig - Frau Zuhal Canpalat ist Vorsitzende des eingetragenen Vereins Anlegerschutzanwälte e.V.

Procurator und Deutschlandfonds haften für Beraterfehler PDF Drucken E-Mail
Die Procurator Treuhand GmbH und die DFO GmbH & Co. 2.Deutschlandfonds KG haben in einem Verfahren vor dem Essener Landgericht eine weitere Schlappe einstecken müssen. Die beiden Beklagten wurden verurteilt, die Beteiligung eines von Wegmann, Canpalat und Brinkmann (Dortmund) vertretenen Klägers an einem geschlossenen Immobilienfonds aufzulösen und alle seit 1999 geleisteten Zahlungen des Klägers nebst Zinsen zurück zu zahlen - immerhin 6603 Euro auf eine Gesamt-Einlage von 31.000 DM - außerdem haben beide Schadensersatz in Höhe von 1050 Euro an den Kläger zu leisten. Für den Kläger ist die Beteiligung damit erledigt - den Beklagten stehen keinerlei Ansprüche mehr zu, die Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds der Deutschlandfonds KG wird komplett rückabgewickelt. 150 Euro, die monatlich seit 1999 abgebucht wurden, müssen zuzüglich Zinsen zurück gezahlt werden.

Argumente für den Zwang zur Rückabwicklung: Die Klageseite konnte glaubhaft belegen, dass der Vertrag im Rahmen einer so genannten Haustürsituation abgeschlossen wurde und damit hier nicht die normalen Rücktrittsfristen gelten. Zur mangelhaften Aufklärung des Kunden kam hinzu, dass hohe Provisionsleistungen zwischen Beratern und Anbietern flossen - zu Lasten des Kunden. Personelle Verflechtungen dieser Art sind nicht zulässig. Der Richter war schließlich der Meinung, dass der Vertrag auch 7 Jahren nach Abschluss noch gekündigt werden kann, da ihm die rechtsverbindliche Grundlage als Legitimation fehlt.

Es waren die üblichen Argumente “zwischen Tür und Angel” ausgetauscht worden. Letztendlich war es insbesondere die nicht belegbare Aussage, die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds sei eine sichere Altersversorgung, die den Kläger zur Unterschrift bewogen hatte. Die vermeintliche 100-%-Sicherheit der Anlage wurde den Beklagten in Verantwortung für die Aktionen der für sie tätigen Berater als arglistige Täuschung ausgelegt. Unterm Strich: Die gesetzlich geforderte Widerrufsbelehrung genügte nicht den Ansprüchen, die Rückabwicklung der Beteiligung wurde angeordnet. Ausdrücklich unterstrich das Gericht die Verantwortung von Fondsbetreiber und Fondsvermitller für die Handlungen der Berater.