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Wir sind aktiv im Anlegerschutz tätig - Frau Zuhal Canpalat ist Vorsitzende des eingetragenen Vereins Anlegerschutzanwälte e.V.

Immo Concept verliert auch Berufung PDF Drucken E-Mail

Das OLG Karlsruhe hat im Fall einer Klage gegen die Immo-Concept Grundbesitz und Vermögensverwaltungsgesellschaft mbh einer Mandantin von Wegmann, Canpalat und Brinkmann nun endgültig Recht gegeben und deren Forderungen voll umfänglich anerkannt. In mündlicher Verhandlung wurde die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichtes Mannheim vom 29. April 2009 abgewiesen – eine Revision wurde ebenfalls nicht zugelassen. Die Klägerin hatte die Rückabwicklung eines Wohnungskaufes gefordert, da sie nicht ausreichend über Risiken des Geschäfts aufgeklärt worden war. Außerdem hatte sie verlangt, von allen Verbindlichkeiten aus der Finanzierung frei gestellt zu werden.


Grundsätzlich ging es jetzt auch im abschließenden Verfahren darum, ob die Beklagte schuldhaft falsche Versprechungen geleistet hatte. Zur Vorgeschichte: Mitarbeiter der DHI hatten spürbare Steuerersparnis und beträchtliche Vermögensbildung durch den Kauf einer Eigentumswohnung in Leipzig versprochen und die spätere Klägerin war gern darauf eingegangen. Die Verhandlung wurde ausschließlich durch DHI-Personal abgewickelt, der Kaufpreis über die DKB voll finanziert. Immo Concept hatte sich erstinstanzlich schon mit Händen und Füßen gewehrt und führte auch in der Berufungsverhandlung die üblichen Argumente ins Feld, wobei die interessanteste Aussage blieb: Man habe ja gar kein Beratungsverhältnis mit der Klägerin unterhalten. Das sei doch alles Problem der DHI. Und selbst die sei aktuelles Recht berücksichtigend nicht verantwortlich zu machen, da kein Vermögensschaden eingetreten sei.

Das OLG machte es kurz: Weder habe eine Rechtsverletzung zum Urteil in Mannheim geführt noch waren neue Tatsachen präsentiert worden, die eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten. Der Urteilsbegründung nach hat ein Käufer ein Anrecht auf wahrheitsgemäße und vollständige Information. Da diese Entscheidung zum Kauf auf Basis von Unterlagen der Beklagten erfolgt war, bestehe auch ganz eindeutig ein Beratungsverhältnis, auch wenn die DHI den Deal quasi „im Alleingang“ durchgeführt hatte.

Zwar habe die Klägerin die Grenze der monatlichen Belastung selbst errechnet, dies aber aus Zahlen kombiniert, die von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden waren. Die Erläuterung der Musterberechnung war durch den Berater unvollständig erfolgt. Daher ergab sich zwangsläufig eine unrealistische Belastung von 100 Euro pro Monat, die in der Realität nicht zu halten war.

Auch das Argument der Vermögensbildung wurde abgeschmettert. Objektiv gesehen war das Eingehen des finanziellen Risikos für die Klägerin wirtschaftlich unvernünftig, denn schon Mietausfälle von wenigen Monaten hätten das Vertragsziel der Vermögensbildung ins Gegenteil gekehrt.