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Wir sind aktiv im Anlegerschutz tätig - Frau Zuhal Canpalat ist Vorsitzende des eingetragenen Vereins Anlegerschutzanwälte e.V.
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Das Landgericht Hagen verurteilte mit Hilfe der Dortmunder Anwaltskanzlei Wegmann, Canpalat und Brinkmann die ALAG jetzt zur kompletten Rückabwicklung der Einlage inkl. Rückerstattung der bislang gezahlten Beiträge. Das Anlage-Opfer war bereits 2004 beraten worden und war im treuen Glauben an eine sichere Altersversorgung auf das Angebot seines Freundes eingegangen. Über mögliche Risiken war er niemals aufgeklärt worden, auch die Ziele der Anlage waren ihm alles andere als korrekt vermittelt worden.
Über konkrete Risiken hatte er eher zufällig aus einem Informationsschreiben eines Anlegerschutzvereins erfahren . Daraufhin hatte er die Zahlungen eingestellt und die Rückerstattung der bereits gezahlten Einlage gefordert. Vor Gericht wurde neben der Rückerstattung aller Vertragskosten auch noch über die Übernahme aller Rechtsanwaltskosten verhandelt. Die ALAG unterlag in allen Punkten! Die ALAG führte an, im Prospekt korrekt über Risiken informiert zu haben. Trotzdem fiel das Urteil eindeutig aus, insbesondere bezüglich der Vernachlässigung der Beratungspflichten durch den befreundeten „Finanzexperten“. Laut Landgericht Hagen falle dies umso stärker ins Gewicht, als dass der Freund der Familie das eigentliche Anlageziel des Kläger – die Altersversorgung – neu definiert habe. Dem Berater wurde auch fehlende Beratungskompetenz vorgeworfen und letztendlich durch Aktennotizen auch nachgewiesen. Die im Verkaufsgespräch gemachten Versprechungen waren niemals realistisch. In dieser Beziehung sei offensichtlich falsch beraten worden, daher sei die Kündigungsfrist nicht verstrichen. Eine Beendigung des Vertragsverhältnisses war daher möglich. Über die Möglichkeiten, auch Verluste zu machen bzw. eines Totalausfalls war niemals geredet worden. Der Kläger war die Beziehung im Bewusstsein eingegangen, so zwangsläufig mit Hilfe eines guten Freundes sein Geld vermehren zu können. Sprachliche Verständnisprobleme konnte Rechtsanwältin Zuhal Canpalat, selbst Muttersprachlerin mit dem Hinweis, dass die türkische Sprache keinen Unterschied zwischen „Rente“ und „Altersvorsorge“ macht, belegen und damit die Beratungsproblematik in türkischer Sprache bei Vorlage eines ausschließlich deutschen Prospektes eindrucksvoll dokumentieren. Letztendlich bestätigte das Gericht vorangegangene Entscheidungen in anderen Fällen, nachdem ein Anleger grundsätzlich das Recht auf eine richtige Beratung hat, und dieses Recht auch nicht verwirken kann. Eventuell vorhandene Sprachbarrieren erhöhen den Bedarf an qualitätsvoller Beratung und sollten nicht dazu genutzt werden, Risiken unbemerkt vorenthalten zu können. Die Beklagte muss neben allen geforderten Kosten auch die Leistungen der Anwältin bezahlen und zwar wegen der Kompliziertheit des vorliegenden Falles zum 1,8 Fachen des üblichen Beratungssatzes. |



