Infos

Gesetze

Rechtsrat online

Es muss schnell gehen - Sie brauchen umgehend einen kompetenten Rechtsrat?

Nutzen Sie unseren Service "Rechtsrat-online"

Wir sind aktiv im Anlegerschutz tätig - Frau Zuhal Canpalat ist Vorsitzende des eingetragenen Vereins Anlegerschutzanwälte e.V.

Atlanticlux Vermittlerin Excalibur gleich mehrfach verurteilt PDF Drucken E-Mail

Rechtsanwältin Zuhal Canpalat, Fachanwältin für Bank- und Kapitalrecht und Expertin für fondsgebundene Lebensversicherungen sieht in der abgewiesenen Klage gegen die Excalibur Tatarelis & Partner KG als Vermittler für Versicherungen von Atlanticlux einen großen Erfolg für die Rechte schlecht bzw. falsch beratener Versicherungsnehmer. Im vorliegenden Fall besonders „unterhaltsam“. Der Kläger hatte schon bei Vertragsschluss gegen seine eigenen Geschäftsbedingungen verstoßen und Kundschaft vermittelt, die das Ende der Vertragslaufzeit zumindest theoretisch gar nicht erleben konnten.

Das Amtsgericht Lünen wies die Klagen der Gesellschaft auf Fortführung der Provisionszahlungen gegen die Mandanten von Wegmann, Canpalat und Brinkmann ab und verurteilte sie zur Übernahme sämtlicher Prozesskosten. Man hatte den Mandanten als Versicherungsnehmer eine so genannte „Nettopolice“ der Atlanticlux Versicherung vermittelt, bei der die Versicherungsprämie keinen Provisionsanteil für die Vermittlung enthält. Dieser Anteil wird auf die Vertragsdauer umgelegt und durch die regelmäßigen Zahlungen abgedeckt. Als die Mandanten nun diese Lebensversicherungs-Police kündigten, blieb rechtlich die Vermittlungsgebührenvereinbarung hiervon unberührt. Darauf berief sich die Gesellschaft und wollte diesen Anspruch vor Gericht durchsetzen. Canpalat: „Unsere Mandanten sollte also trotz der Kündigung die teuren Vermittlungsgebühren weiter entrichten!“

Aber: Die Vermittlerin wäre als Versicherungsmaklerin verpflichtet gewesen, den wirklichen Versicherungs-Bedarf der Versicherungsnehmer zu ermitteln und sie auf Risiken hinzuweisen. Stattdessen habe sie diesen lediglich die von ihr vertriebene fondsgebundene Lebensversicherung der Atlanticlux angeboten. Damit habe Excalibur gegen die gesetzlichen Pflichten eines Versicherungsmaklers verstoßen, der die Alternative empfehlen muss, die den Interessen eines Versicherungsnehmers am ehesten entspricht.

Laut der Geschäftsbedingungen von Atlanticlux durften die Versicherungsnehmer bei Ende der Ansparphase, die 51 Jahre dauert, weder selbst noch die Partner das 85. Lebensjahr überschritten haben. Das war unter Beachtung des Alters der Versicherungsnehmer und bei Abschluss der Verträge nicht möglich. Beiträge hätten demzufolge bis ins 104. Lebensjahr gezahlt werden müssen. Für die Dortmunder Fachanwältin sinkt das Prozessrisiko gegen Excalibur durch dieses weitere eindeutige Urteil gegen deren Vermittlungspraxis weiter deutlich.