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| Citybank Privatkunden AG: Nichtige Haftungserklärung |
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Das OLG Hamm lehnte die Klage der Citybank Privatkunden AG auch im Berufungsverfahren ab und stellte damit einmal mehr klar: Übersteigen die Forderungen die Mittel eine Mitdarlehnsnehmerin derart krass, dass selbst an die Zinsleistung nicht zu denken ist, so ist die Haftungserklärung nichtig.Außerdem: als Mitdarlehnsnehmerin kommt jemand nicht in Frage, wenn er/sie von der Ausschüttung nicht nachweislich profitierte.
Die Bank war gegen ein entsprechendes Urteil in Berufung gegangen, weil die Beklagte nach Citybank-Überzeugung "echte Mitdarlehnsnehmerin" gewesen sei und von diesem Darlehen profitiert habe. In der Berufung entsprachen die Richter der Auffassung des BGH im wesentlichen, nachdem ein Mitdarlehnsnehmer gleich berechtigter Partner bei Auszahlung und Verwendung des Kredites sein muss. Das Gericht kritisierte, dass ein Mithaftender gleich zum Mitdarlehnsnehmer gemacht wurde. Aus der Unterschrift als "2.Kreditkontoinhaberin" und "Ehefrau" könne eine vertragliche Bindung als Mitdarlehnsnehmerin nicht automatisch abgeleitet werden. Mit dem Geld wurde ein Vorkredit des Ehemannes ausgelöst (14.400 Mark), den Rest (26.000 Mark) bekam der Ehemann der Beklagten in bar ausgezahlt. Die pauschale Aussage der Klägerin, der Kredit sei zur Umschuldung ehebedingter Schulden verwendet worden, reichte den Richtern aber nicht aus, um exakt den Weg des Geldes nachvollziehen zu können - den Beweis, dass die Beklagte vom Darlehen profitiert haben könnte, blieb die Bank schuldig. Der verspätete Vortrag der Klägerin zum Verbleib der 26.000 Mark und über den Charakter des Vorkredites konnte wegen Fristüberschreitung nicht mehr berücksichtigt werden.Es blieb die Haftungspflicht der Beklagten, die aber auch vom Gericht als nichtig erklärt wurde, da Zinsleistung und Tilgung unsere Mandantin maßlos überfordert hätten, auch wenn das zum Vertragsabschluss vorhandene gemeinsame Familieneinkommen dafür ausgereicht hätte. Bei der Beurteilung finanzieller Leistungsfähigkeit ging es dem Gericht ausschließlich um das pfändbare Einkommen der Mithaftenden. |



