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Wir sind aktiv im Anlegerschutz tätig - Frau Zuhal Canpalat ist Vorsitzende des eingetragenen Vereins Anlegerschutzanwälte e.V.
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| Citybank: Klage abgewiesen |
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Die Citybank Privatkunden AG hatte im Rechtsstreit gegen einen Mandanten von Wegmann, Canpalat und Brinkmann nicht den allerbesten Stand. Auch die Berufung gegen ein Urteil aus 2004 brachte nicht den erhofften Erfolg in einer Darlehenssache aus 2000 - das Oberlandesgericht Hamm versagte der Bank das Recht, die Beklagte als Mitkreditnehmerin in die Schuld zu nehmen, da Mitdarlehnsnehmer nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur sein kann, wer ein sachliches und/oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat und über Auszahlung und Verwendung mit entscheiden kann. Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben .
Die Beklagte war im Kreditvertrag aus dem Jahr 2000 als 2.Kreditkontoinhaberin nach Ihrem Gatten geführt und zwar mit dem Zusatz "Ehepartner". Das allein, so schlossen sich die Hammer Richter dem BGH an, stelle noch keine eindeutige Stellung der Beklagten im Vertragsgefüge dar. Der Inhalt des Vertrages sei in Bezug auf die Verpflichtungserklärung der Ehefrau ambivalent, also nicht eindeutig - daher seien die weitere Umstände zur Klärung der Verhältnisse von Bedeutung. Und eben diese weiteren Umstände - so konnte die Dortmunder Anwaltgemeinschaft belegen - zeigen deutlich, dass die Beklagte weder Interesse noch Verfügungsgewalt an dieser Kreditsache hatte, daher auch nicht als Mitdarlehnsnehmerin in die Pflicht genommen werden kann. Der Ehemann hatte mit dem Darlehen einen 14.400-DM-Vorkredit ausgelöst, der allein auf seinen Namen ausgeschrieben war - weitere 26.000 DM wurden dem Ehemann in bar ausgezahlt. Die Citybank hatte stets darauf verwiesen, dass der Kredit zur Tilgung ehebedingter Schulden verwendet wurde und dass von der weiteren Auszahlung beide Ehepartner profitiert hätten. Die diesbezüglich gegensätzlich lautenden Ausführungen der Ehefrau waren von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht fristgerecht widerlegt worden. Die Mandantin von Wegann, Capalat und Brinkmann ist danach nicht als Mitdarlehensnehmerin zu beurteilen sondern allenfalls als Mithaftende. Die Mithaftungserkärung der Ehefrau wird aber dadurch nichtig, da sie dadurch krass finanziell überfordert würde und ohnehin niemals in der Lage wäre, Tilgung und Zins für einen Kredit dieser Größenordnung zuleisten. |



