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Wir sind aktiv im Anlegerschutz tätig - Frau Zuhal Canpalat ist Vorsitzende des eingetragenen Vereins Anlegerschutzanwälte e.V.
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Auch die "Göttinger Gruppe" unterlag im Prozess um einen vermeintlich "ordentlichen Vertragsabschluss" - Die von Wegmann, Canpalat und Brinkmann vertretene Klägerin hatte die Vermögens- und Finanzholding GmbH der Göttinger Gruppe und die Securenta AG nebst dem Vermittler eines Anlagegeschäfts außergerichtlich vergeblich um Rückzahlung von insgesamt 12.347 Euro gebeten. Vor dem Göttinger Landgericht wurde jetzt auf komplette Rückzahlung plus Zinsen entschieden. Gesamtschuldnerisch wurden die Securenta AG und der selbständige Vermittler in die Pflicht genommen . Die Klägerin hatte bereit 1993 einen Zeichnungsschein unterzeichnet, und bei einem Einkommen von 1000 DM stattliche 210 DM an monatlichen Raten geleistet und auch akzeptiert, dass die Folgebeteiligung auf die Securenta AG übertragen wurde. Sie war stets davon ausgegangen, mit der Beteiligung einen Teil zur persönlichen Rentensicherheit beiztutragen, zumal sie sich auf die Aussagen des Vermittlers verlassen hatte, nach der eine große Steuerersparnis und eine Effektivrendite von bis zu 11,2 Prozent zu erwarten war. Über Risiken war nach Aussage der Klägerin nie mit ihr gesprochen worden. Für die Verteidigung lag damit die Argumentation auf der Hand: Die Klägerin ist nicht hinreichend über die mit der Anlage verbundenen Risiken aufgeklärt worden. Dazu gehört neben dem Hinweis über die mit einer unternehmerischen Beteiligung verbundenen Risiken bishin zum Totalverlust insbesondere auch der Hinweis einer eventuellen Nachschußverpflichtung. Basis dafür und damit auch für den Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung aller bislang geleistetet Zahlungen plus Zinsen ist das Haustürwiderrufsgesetz. "Bei zutreffender und vollständiger Aufklärung hätte ich die Beteiligung nicht gezeichnet!" so die Klägern. Einwände der Beklagten, im Emissionsprospekt hätten Risikohinweise gefunden werden können wurden vor Gericht ebensowenig zugelassen wie die Einlassung, zumindest die Steuergewinne der Klägerin von der Forderung abzuziehen. |



