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OLG Hamm weist Köllner-Berufung zurück PDF Drucken E-Mail
In einem Verfahren gegen die Firma Köllner hat das Oberlandesgericht Hamm in einer Berufungsverhandlung ein Urteil des Dortmunder Landgerichtes nur geringfügig abgeändert und zu Gunsten unserer Mandanten neu verfasst. Die Firma Köllner wurde verurteilt, 10126 Euro an unseren Mandanten zu zahlen und den Kläger aus den weiteren Verbindlichkeiten frei zu stellen im Gegenzug zur Austragung unseres Mandanten aus dem Wohnungsgrundbuch der betreffenden Immobilie. 

Es ging einmal mehr um Falschberatung beim Abschluss eines Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung. Das Objekt ist eine 49 qm. Wohnung, deren Mieterlöse den Kaufpreis trage sollten, und zwar im Rahmen einer Mieteinnahmegemeinschaft entsprechend der Größe der angekauften Wohnungen.

Die Mietergemeinschaft sollte durch nicht gedeckte Aufwendungen anteilmäßig belastet werden. Unsere Mandanten wurden nach Ausbezahlung der angeforderten Darlehen in Höhe von 126.000 DM in das Grundbuch eingetragen. Als die Rechnungen und Versprechen Ende 2003 "im Sande verliefen" widerriefen die Kläger Darlehens- und Kaufvertrag auf Basis einer "Anfechtung wegen arglistiger Täuschung". Dis bislang gezahlten 12901,70 Euro sollten zurück gezahlt werden, die Verträge aufgelöst und der Grundbucheintrag gelöscht werden. Ebenso begehrten die Kläger die Rückabtretung der zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche an den Bausparverträgen und Lebensversicherungen der Kläger. Begründung: die Kaufberatung sei fehlerhaft gewesen. Im Gegensatz zu den Erklärungen der Anbieter war die Wohnung keinesfalls eine gute Kapitalanlage, es hatten sich keine wirklich relevanten Steuervorteile erreichen lassen und der Verkauf des Wohneigentums war so gut wie unmöglich.

Die Mietpoolunterdeckung habe zu permanenten Kosten geführt. Außerdem führten die Kläger an, dass Beratungs- und Verkaufsrahmen einem so genannten Haustür-Geschäft entsprochen hätten, das demnach anzufechten und rückabzuwickeln sei. Die Firma Köllner hatte die Zuständigkeit des Dortmunder Landgerichtes ebenso angezweifelt wie die Aussagen zur fehlerhaften Beratung und ein zu ihren ungunsten ausgefallenes Urteil in Berufung gegeben. Das Oberlandesgericht Hamm sah allerdings keine Notwendigkeit, irgend etwas anders zu entscheiden als die Richter in Dortmund und wiesen die Berufung zurück, ohne das Urteil in seinen wesentlichen Punkten abzuändern.

Auch die Hammer OLG-Richter sahen eine klare Beratungspflichtverletzung und stellten sich voll auf die Seite unseres Mandanten. Bezüglich der Vorhersehbarkeit einer ständigen Unterdeckung war sogar ein Expertengutachten eingeholt worden. Dies stellte fest: Die Entwicklung auf dem Mietmarkt sei 2000 absehbar gewesen, die ständige Unterdeckung des Mietpools auch, dazu wurden entsprechende Berechnungen vorgelegt. Der Beklagte führte allen möglichen Argumente auf, konnte aber letztendlich nicht überzeugen und wurde nicht nur verurteilt, sondern muss zudem auch die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.