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Wir sind aktiv im Anlegerschutz tätig - Frau Zuhal Canpalat ist Vorsitzende des eingetragenen Vereins Anlegerschutzanwälte e.V.

DBVI-Nachfolger: Sinn und Rechtmäßigkeit des Angebots war nicht prüfbar PDF Drucken E-Mail
In einem Prozess gegen die DFO GmbH & Co. KG Deutschlandfonds KG - vormals DBVI - und die Procurator Treuhand GmbH wurden beide Beklagte gesamtschuldnerisch verurteilt, unseren Mandanten 24.783,88 Euro zuzüglich Zinsen ab März 2007 zu zahlen und damit Schadensersatz für eine fehlerhafte Fondsberatung zu leisten.  Beteilungsanteile an der DFO GmbH & Co. Deutschlandfonds KG über eine Gesamteinlage in Höhe von 37.500 Euro sind zurück zu nehmen. Gleichzeitig müssen beide Beklagte die Kläger von der Verbindlichkeit bei der Privatbank Reithinger  freistellen und dafür sorgen, dass die Ansprüche der Kläger aus einer Lebensversicherung wieder an diese abgetreten werden. Das Gericht stellte fest, dass sich beide Beklagten seit dem 21. November 2006 in Verzug befinden,.

Unsere Mandanten hatten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinerlei Möglichkeiten, die Rechmäßigkeit und den Sinn solcher Angebote bewerten zu können und wurden daher von einem unabhängigen Finanzberater unterstützt. Im Verfahren zur Zeichnung der Anteile wurde eine Widerrufserklärung unterschrieben, die sich im Verlauf des Prozesses als unwirksam, weil nicht rechtlich korrekt herausstellte. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen war auch ein Darlehnsantrag an eine Reithinger Rechtvorgängerin gegangen, dem mit entsprechender Sicherheitsforderung - Abtretung einer Lebensversicherung - nachgekommen wurde.

Der Finanzberater der Kläger handelte als persönlicher Betreuer unserer Mandanten sehr verantwortungsvoll, als er diese nach Schließung der Privatbank Reithinger darüber informierte. Das Ehepaar widerrief daraufhin alle Willenserklärungen bezügl. der Verträge. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten der Dreher und die Näherin 14.739 Euro an Ausschüttungen erhalten und einen erheblichen Teil der geforderten Leistungen in den Fond eingezahlt

Im Prozess stellte sich nun heraus, dass unsere Mandanten in keinem Fall auf die Möglichkeit eines Totalausfalls hingewiesen wurden und auch nicht informiert waren, dass die Anlage nicht 100 % sicher und damit auch nicht als Rentenersatz geeignet sei. Der als Zeuge geladene Berater war seinerseits selbst überzeugt von der Qualität seines Rates - über Teil oder Totalverluste sei aber niemals geredet worden. Entsprechende Treuhandaufträge und Annahmeerklärungen lagen nicht oder nicht gegengezeichnet vor. Das Sofortexemplar und die gelbe Durchschrift der Widerrufserklärung hatten die Kläger gar nicht erhalten.. Bis November 2006 war so auf Basis eines nicht rechtlich korrekten Vertragsabschlusses 39.523 Euro an die Reithinger Privatbank zurück gezahlt worden.

Ein schlechtes Licht warf auf die Beklagten, dass eine Verstrickung der beteiligten Firmen durch "Kick-Back-Vereinbarungen", Gebühren und Provisionen nicht widerlegt, bzw. belegt werden konnte. Dadurch hatte insbesondere Procurator Unterprovisionen kassiert, die die Interessen der Anleger nicht berücksichtigten, obwohl man ausschließlich zu deren Wohl hätte handeln müssen.

Unsere Mandanten verlangten neben der Rückabtretung der Rechte an der Lebensversicherung die Rückerstattung der Einlage in Höhe von 24.784 Euro auf Basis des ungültigen Vertragsabschlusses wegen fehlender oder fehlerhafter Widerrufsvereinbarungen.

Das Gericht folgte bis auf einen Teil der Zinsen den Anträgen der Kläger. Wir konnten belegen, dass zum Vermittler nur ein vorvertragliches Schuldverhältnis bestand. Auf Risiken sind die Kläger weder von ihrem persönlichen Berater, der in gutem Glauben handelte, noch von den Vertretern der Fondsgesellschaft aufgeklärt worden.