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Wir sind aktiv im Anlegerschutz tätig - Frau Zuhal Canpalat ist Vorsitzende des eingetragenen Vereins Anlegerschutzanwälte e.V.
| BHW/VKS Bonneville |
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Um zur Sicherung abgetretene Rechte und Ansprüche aus einer Lebensversicherung ging es in einem Verfahren gegen die BHW Bank. Neben der Rückabtretung erreichten Wegmann, Canpalat und Brinkmann auch noch in Rückabwicklung eines Darlehens die Zahlung von 4753 Euro gegen Abtretung aus Ansprüchen aus einer Beteiligung an der VKS Bonneville Immobiliensparen Frank Nolten 95.1 KG. Das Dortmunder Landgericht stellte fest, dass wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung zwischen Kläger und Beklagtem in vorliegender Form kein wirksamer Darlehensvertrag besteht und der Kläger neben dem Anspruch auf Rückerstattung auch von der Pflicht befreit ist, weitere Zins- und Tilgungsleistungen zu entrichten. Um zur Sicherung abgetretene Rechte und Ansprüche aus einer Lebensversicherung ging es in einem Verfahren gegen die BHW Bank. Neben der Rückabtretung erreichten Wegmann, Canpalat und Brinkmann auch noch in Rückabwicklung eines Darlehens die Zahlung von 4753 Euro gegen Abtretung aus Ansprüchen aus einer Beteiligung an der VKS Bonneville Immobiliensparen Frank Nolten 95.1 KG. Das Dortmunder Landgericht stellte fest, dass wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung zwischen Kläger und Beklagtem in vorliegender Form kein wirksamer Darlehensvertrag besteht und der Kläger neben dem Anspruch auf Rückerstattung auch von der Pflicht befreit ist, weitere Zins- und Tilgungsleistungen zu entrichten. Vereinbarte Zins- und Tilgungsleistungen waren von 1996 bis 2004 erfolgt. Als die Zinsbindung im Jahr 2001 auslief, überreichte die BHW Bank einen neuen Kreditvertrag, der wie sein Vorgänger aufgrund einer falschen Widerrufsbelehrung rechtliche Mängel enthielt. Der Darlehnsvertrag wurde im Jahre 2004 widerrufen, ebenso die Beteiligung am Fonds. Die Vermittler hatten versäumt, auf die Risiken der Beteiligung hinzuweisen. Von den Versprechungen einer sicheren und soliden Altersversorgung war nämlich nicht mehr viel übrig. Wegmann, Canpalat und Brinkmann vertraten im Namen des Verbrauchers die Ansicht, daß sowohl der Beitritt als auch der Darlehnsvertrag wegen des Verstoßes gegen das HaustürWG unwirksam sind. Da der Darlehnsvertrag ausschließlich zur Finanzierung der Fondsbeteiligung diente, war auch der von den Gerichten geforderte kausale Zusammenhang zwischen diesen beiden Geschäften gegeben. Der Darlehnsvertrag war gesichert durch eine abgetretene Lebensversicherung des Verbrauchers. Diese muß die BHW Bank zurückabtreten. Das Gericht begründete den Anspruch auf Rückabwicklung mit der Erfüllung der Voraussetzungen des HaustürWG. Demnach konnte der Verbraucher noch von seinen Verträgen zurücktreten. Der Vermittler hatte den Verbraucher ohne Anlaß zu Hause aufgesucht. Der Verbraucher hatte nicht um einen Besuch gebeten. Der Bank wird die von dem Vermittler geschaffene Haustürsituation zugerechnet. |




